Zusammenfassung: Grobe Unkenntnis von Vorschriften des JagdG kann nicht als Verstoß gegen Jägerehre qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 138 Sbg JagdG
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Zusammenfassung: Grobe Unkenntnis von Vorschriften des JagdG kann nicht als Verstoß gegen Jägerehre qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 138 Sbg JagdG
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