Zusammenfassung: Ertragsabsicht ist auch dann zu bejahen, wenn der Bauträger im Rahmen seiner Tätigkeit das Ziel verfolgt, Einnahmen aus einem Bauprojekt zu erzielen.
Rechtsgrundlagen: § 1 GewO 1994; § 226 GewO 1994
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Zusammenfassung: Ertragsabsicht ist auch dann zu bejahen, wenn der Bauträger im Rahmen seiner Tätigkeit das Ziel verfolgt, Einnahmen aus einem Bauprojekt zu erzielen.
Rechtsgrundlagen: § 1 GewO 1994; § 226 GewO 1994
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