Zusammenfassung: Die Gültigkeit einer Ermächtigung nach § 5 Abs 2 StVO wurde nicht durch die Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei beeinflusst.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO
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Zusammenfassung: Die Gültigkeit einer Ermächtigung nach § 5 Abs 2 StVO wurde nicht durch die Zusammenlegung von Gendarmerie und Polizei beeinflusst.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 2 StVO
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