§ 934 ABGB
Grundsätzlich kann die Verkürzung über die Hälfte des Kaufpreises vom Verkäufer geltend gemacht werden. Der OGH vertritt die Meinung, dass sie auch dann geltengemacht werden kann, wenn die Ware beim Vertragsabschluss wegen eines Mangels weniger als die Hälfte Wert war, der Mangel aber durch den Verkäufer behoben wurde.