§ 146 StGB; § 148a StGB
Die Irreführung des Zwischenhändlers des Mobilfunkbetreibers und dessen Veranlassung zur Weiterleitung gefälschter Anmeldeformulare, was in der Folge zur Freischaltung der SIM-Karten führt, erfüllt das Betrugsdelikt. Bei Online-Übertragung der Daten und automatischer Freischaltung der SIM-Karte wird hingegen kein Betrugsdelikt verwirklicht.