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ÖJZ-Leitsatzkartei

ZivilrechtÖJZ-LSK 2006/49 Heft 5 v. 1.3.2006

§ 1311 ABGB; § 1295 ABGB; § 125 Abs 2 Wr BauO; § 127 Abs 3 Wr BauO

Ein vom Bauherrn beigezogener Bauführer bzw Prüfingenieur kann für Mehraufwendungen des Bauherrn, die aus nicht offenkundigen Berechnungs- oder Planungsmängeln resultieren, nicht verantwortlich gemacht werden.

OGH, 13.12.2005, 1 Ob 232/05g

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