§ 74 Abs 1 Z 7 StGB; § 229 Abs 1 StGB
Die Zweckwidmung einer Urkunde zur Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechts- oder Rechtsverhältnisses iSd § 74 Abs 1 Z 7 StGB erschließt sich aus der objektiven Gestaltung der Urkunde selbst und hängt nicht vom Beweiswillen des Urkundenerstellers ab. Eine schriftliche Bestätigung der Entgegennahme eines amtlichen Schriftstücks ist daher als Urkunde zu qualifizieren.