§ 45 Abs 3 Tir BauO 2001
Das wechselnde äußere Erscheinungsbild von Werbeplakaten begründet per se nicht bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes.
VwGH 28.02.2006, 2005/06/0221
§ 45 Abs 3 Tir BauO 2001
Das wechselnde äußere Erscheinungsbild von Werbeplakaten begründet per se nicht bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes.
VwGH 28.02.2006, 2005/06/0221