§ 956 ABGB
Die Rechtsgültigkeit einer Schenkung auf den Todesfall setzt den Verzicht des Schenkenden auf sein Widerrufsrecht voraus, wobei der Verzicht nicht durch Beifügung einer Bedingung unterlaufen bzw umgangen werden darf.
OGH 03.08.2006, 8 Ob 107/05a