§ 181 ABGB; § 163a ABGB; § 88 AußStrG; § 104 AußStrG; § 37 PStG
Da Adoptivkindern ab 14 Jahren ein Einsichtnahmerecht in den gerichtlichen Adoptionsakt ohne Beteiligung der gesetzlichen Vertreter eingeräumt wird, steht das Kindeswohl wie auch die gebotene Geheimhaltung der Daten einer Inkognitoadoption nicht entgegen.