§ 180a ABGB; § 88 AußStrG
Das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Herkunft ist auch bei der Inkognitoadoption durch das in den §§ 37 PStG und § 104 Abs 1 AußStrG normierte Einsichtnahmerecht, das Kindern ab dem 14. Lebensjahr ohne Beteiligung der gesetzlichen Vertreter eingeräumt wird, geschützt und gesichert.