§ 281 Abs 1 Z 9 StPO; § 281 Abs 1 Z 10 StPO; § 260 Abs 1 Z 1 StPO
Der Schuldspruch in einem Strafurteil wird anhand der Feststellungen in den Entscheidungsgründen überprüft. Aus der fehlenden Angabe des Tatorts im Urteilsspruch kann daher nicht auf das Vorliegen eines Rechtsfehlers durch unterlassene Prüfung der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit geschlossen werden.