§ 82 ZPO
Die Urkundenvorlagepflicht des § 82 ZPO dient der Information des Verfahrensgegners und nicht der Absicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht. Die Missachtung des Urkundenvorlageauftrags zieht keine unmittelbare Sanktion nach sich.
OGH 27.06.2006, 3 Ob 142/06p