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§ 82 ZPO

ÖJZ-LeitsatzkarteiZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2006/238 Heft 21 v. 1.11.2006

§ 82 ZPO

Die Urkundenvorlagepflicht des § 82 ZPO dient der Information des Verfahrensgegners und nicht der Absicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht. Die Missachtung des Urkundenvorlageauftrags zieht keine unmittelbare Sanktion nach sich.

OGH 27.06.2006, 3 Ob 142/06p

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