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Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH - Administrativrechtlicher Teil - Verwaltungsverfahren

VerwaltungsverfahrenLeopold BurnbergerVwGH-A 2006/150ÖJZ 2006, 737 Heft 18 v. 15.9.2006

§ 62 Abs 3 AVG

Ein schriftlicher Bescheid, der vom mündlich verkündeten Bescheid abweicht, kann nicht als schriftliche Ausfertigung des mündlichen Bescheids qualifiziert werden, sondern muss als selbständiger Bescheid angesehen werden, der in Widerspruch zum Grundsatz der Unwiderrufbarkeit eines Bescheids steht.

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