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§ 17 AußStrG; § 43 Abs 5 AußStrG

ÖJZ-LeitsatzkarteiAußerstreitrechtÖJZ-LSK 2006/197 Heft 18 v. 15.9.2006

§ 17 AußStrG; § 43 Abs 5 AußStrG

Die nachträgliche Geltendmachung einer unterlassenen Äußerung nach § 17 AußStrG als Neuerung im Rekurs ist auch im Fall einer entschuldbaren Säumnis nicht zulässig; Äußerungen können nur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nachgereicht werden.

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