§ 136 StGB; § 37 Abs 1 FSG; Art 4 Abs 1 7.ZPMRK; § 99 Abs 6 lit c StVO
Der OGH erörtert, dass die Bestimmungen des § 136 StGB sowie des § 37 Abs 1 iVm 1 Abs 3 FSG zueinander im Verhältnis der echten Konkurrenz stehen; die strafrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen begründet daher keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots.