§ 1 AHG; Art 23 B-VG; Art 41 Abs 1 B-VG; Art 50 MRK; Art 53 MRK
Der OGH erläutert, dass weder für Versäumnisse im Zusammenhang mit der Legislative noch für die Erstellung von Gesetzesentwürfen bei später festgestellter Verfassungswidrigkeit ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden kann.