§ 879 Abs 1 ABGB; § 879 Abs 3 ABGB
Der OGH erörtert, dass eine Vertragsbestimmung, die nachträgliche Forderungsansprüche nach Legung der Schlussrechnung nicht mehr zulässt, als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn die versehentliche Nichtberücksichtigung der Forderungen in der Schlussrechnung für den Werkbesteller ersichtlich war.