Zusammenfassung: Der EGMR erläutert, dass die Haft nach dem erstinstanzlichen Strafurteil nicht vom Geltungsbereich des Art 5 Abs 3 MRK erfasst ist. Weiters legt er dar, dass die Verlesung von Zeugenvernehmungsprotokollen, die Nichtzulassung des Bruders des Beschwerdeführers als Strafverteidiger sowie die Abweisung des Antrags auf Richtigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls keine Missachtung des Fairnessgrundsatzes bzw der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers begründen.