§ 259 Z 3 StPO; § 28 Abs 1 StGB; § 281 Abs 1 Z 7 StPO; § 281 Abs 1 Z 8 StPO
Der OGH betont, dass ein Freispruch immer nur vom angeklagten historischen Sachverhaltsgeschehen erfolgen kann. Ein Freispruch kann aber nie wegen der nicht möglichen Subsumtion unter einen Qualifikationstatbestands oder wegen eines Strafzumessungskriteriums ausgesprochen werden.