§ 281 Abs 1 Z 2 StPO; § 281 Abs 1 Z 3 StPO; § 281 Abs 1 Z 4 StPO
Der OGH erläutert, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde nur dann auf die Anfechtungsgründe des § 281 Abs 1 Z 2 bis Z 4 StPO gestützt werden kann, wenn der vorsitzende Richter bzw der Gerichtshof ihre Nachprüfungspflicht nur unzureichend erfüllt haben.