§ 90a StPO; § 28 StPO
Der OGH erläutert, dass Straftaten, die in Realkonkurrenz zum angeklagten Fehlverhalten stehen, bei der Prüfung der Diversionsvoraussetzungen, und hier insbesondere den general- und spezialpräventiven Erwägungen, mitzuberücksichtigen sind.