§ 10a Z 3 MSchG
Der OGH erörtert, dass jener Unternehmer, der die Einfuhr organisierte, als unmittelbarer Täter der Markenrechtsverletzung nach § 10a Z 3 MSchG zu qualifizieren ist; die Transportausführung durch einen Dritten schadet nicht .
OGH, 18.08.2004, 4 Ob 121/04d