§ 124a KO
Der OGH legt dar, dass die Geltendmachung der Unzulänglichkeit der Konkursmasse durch den Masseverwalter das Konkursgericht nur zur Veranlassung der öffentlichen Verkündigung der Masseunzulänglichkeit verpflichtet, aber keine weitere Prüfpflichten begründet. Weiters beschreibt der erkennende Senat die Nachweispflichten des betreibenden Gläubigers im Fall eines Exekutionsausschlusses für Masseforderungen.