§ 25 Abs 1 lit b Z 2 KO; § 91a KO; § 114a KO; § 114b KO
Der OGH erörtert, dass die Frist des § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO zur Beendigung der Arbeitsverträge im Konkurs des Arbeitgebers erst durch einen konkreten Beschluss über die Fortsetzung oder aber Einstellung der Unternehmenstätigkeit ausgelöst wird. Weiters bestimmt der OGH den fristauslösenden Zeitpunkt im Fall einer Vertagung der Berichtstagsatzung.