§ 880a ABGB
Die Leistungspflicht der Kreditkartengesellschaft besteht auch für den Fall der (missbräuchlichen) Verwendung einer gestohlenen oder verlorenen Kreditkarte, da die Zahlungspflicht, die aus der im voraus akzeptierten Anweisung des Kartenbesitzers resultiert, um eine Garantie für Fälle missbräuchlicher Verwendung erweitert wurde, sofern das rechnungslegende Vertragsunternehmen alle Sorgfaltspflichten eingehalten hat.