§ 11 Abs 5 WettbG
Der OGH konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen der Antragsgegner im Auskunftsverfahren nach § 11 Abs 5 WettbG die Einrede der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Offenlegungspflicht gegenüber der Wettbewerbsbehörde erheben darf.
OGH, 30.05.2005, 16 Ok 9/05