§ 281 Abs 1 Z 9 StPO; § 281 Abs 1 Z 10 StPO
Der OGH erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Strafurteil wegen Vorliegens eines Feststellungsmangels angefochten werden kann. Dabei nimmt er eine strenge Abgrenzung zwischen Feststellungsmängeln und Rechtsmängeln, die auf fehlende Sachverhaltsfeststellungen zurückzuführen sind, vor.