§ 15 AußStrG; § 58 Abs 1 AußStrG
Der OGH erörtert, dass § 15 AußStrG (neu) bereits vor Ergehung der Entscheidung ein Anhörungsrecht der Parteien vorsieht und erläutert, in welchen Fällen trotz Missachtung des rechtlichen Gehörs keine meritorische Entscheidung durch das Rekursgericht in Frage kommt.