§ 42 JN; § 21 Abs 2 ElWOG; § 16 Abs 3 E-RBG
Der OGH erläutert, dass § 16 E-RBG eine sukzessive Zuständigkeit normiert, sodass eine Rückerstattung der für den Strombezug eingeforderten Gebrauchsabgabe erst möglich ist, wenn die Energie Control Kommission eine bescheidmäßige Entscheidung über die Rückerstattungsansprüche getroffen hat.