Art 50 UN-K; § 932 ABGB
Der OGH erörtert, dass der Erwerber im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts seine Preisminderungsansprüche nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen muss. Maßgeblich für die Beurteilung des Preisminderungsanspruchs ist der Lieferzeitpunkt, wobei Art 50 UN-K auch eine Kürzung des gesamten Kaufentgelts erlaubt.