§ 53 bgld FlVfLG
Der VwGH erörtert, dass Agrargemeinschaften als öffentlich-rechtliche Institutionen auftreten, sodass die Verjährungsregelungen des ABGB bei Forderungsrechten aus der Mitgliedschaftsbeziehung nicht zur Anwendung gelangen können.
VwGH, 11.12.2003, 2003/07/0079