Zusammenfassung: Der EGMR führt aus, dass erhebliche, auf rechtliche Auslegungsschwierigkeiten zurückzuführende Verzögerungen bei der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils trotz Angemessenheit der Verfahrensdauer den Beschwerdeführer in seinem Recht nach Art 6 Abs 1 MRK verletzen können, wenn die Anerkennung wesentliche Bedeutung für seine familienrechtliche Situation hatte.