§ 109 EO
Der OGH erläutert, dass das Eigentumsrecht des Verpflichteten auch nach der Genehmigung der Zwangsverwaltung und Übergabe des verwalteten Grundstücks an den Zwangsverwalter bestehen bleibt.
OGH, 10.05.2005, 1 Ob 46/05d
§ 109 EO
Der OGH erläutert, dass das Eigentumsrecht des Verpflichteten auch nach der Genehmigung der Zwangsverwaltung und Übergabe des verwalteten Grundstücks an den Zwangsverwalter bestehen bleibt.
OGH, 10.05.2005, 1 Ob 46/05d