§ 10 Abs 1 AÜG; Abschn IX KV AKÜ
Der OGH nimmt Stellung zur Auslegung der Entgeltbestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrages und führt aus, dass der überlassene Arbeitnehmer neben dem erhöhten Überlassungsentgelt nicht auch noch Einmalleistungen nach dem Beschäftiger-KV beanspruchen darf.