§ 81 EheG; § 85 EheG; § 95 EheG
Der OGH prüft, ob das Ansuchen um Teilung des (ehemaligen) ehelichen Vermögens zurückgenommen werden kann und beschreibt die Rechtsfolgen einer derartigen Antragsrücknahme. Weiters führt er aus, dass Teilungsvorschläge zwar außerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG eingebracht werden dürfen, aber keine Bindungswirkung für das Gericht entfalten .