§ 90a StPO; § 90c StPO
Der OGH erörtert, dass das Versenden eines Diversionsangebots nach § 90c Abs 4 StPO Bindungswirkung besitzt; der Staatsanwalt kann selbst dann kein Rechtsmittel dagegen einlegen, wenn das Schreiben fälschlicherweise als vorläufige Einstellung tituliert wurde.