§ 73 AVG
Der VwGH führt aus, dass die Erstbehörde mit Geltendmachung eines Devolutionsantrags ihre Entscheidungskompetenz an die Oberbehörde verliert. Sofern der Antragsteller trotzdem weiterhin bei der Erstbehörde Anträge einbringt, fehlt ihr diesbezüglich die Entscheidungszuständigkeit.