§ 75 Abs 1 AVG; § 76 AVG
Der VwGH erörtert, dass Aufwendungen der Behörde für die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht den Parteien angelastet werden dürfen, da diese Kosten nicht als Barauslagen zu qualifizieren sind.
VwGH, 18.09.2003, 2003/06/0101
§ 75 Abs 1 AVG; § 76 AVG
Der VwGH erörtert, dass Aufwendungen der Behörde für die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht den Parteien angelastet werden dürfen, da diese Kosten nicht als Barauslagen zu qualifizieren sind.
VwGH, 18.09.2003, 2003/06/0101