§ 11 Abs 1 VVG
Der VwGH erörtert, dass die Einrede der fehlenden Fälligkeit der Rechnung des Unternehmens, das die Ersatzvornahme durchführte, keinen Einfluss auf das Verfahren zur Bestimmung der Aufwandsersatzpflicht nach § 11 Abs 1 VVG nimmt.
VwGH, 15.07.2003, 2002/05/0749