§ 21 Abs 1a VStG; Wr ParkometerG
Der VwGH erläutert, welche Kriterien bei der Erwägung einer Strafnachsicht nach § 21 Abs 1a VStG bei Verwaltungsübertretungen nach dem ParkometerG in Betracht zu ziehen sind. Weiters legt er dar, dass die Kosten für Nachforschungen im Ausland sowie für eine mündliche Verhandlungsführung bei diesen Verwaltungsübertretungen als typische Aufwände zu qualifizieren sind.