Art 133 Z 4 B-VG; § 125 Abs 3 TKG 1997
Der VwGH erörtert, dass sich die gemeinschaftsrechtlich verankerte Pflicht des VwGH zur Überprüfung von Bescheiden der Telekom-Control-Kommission nur auf die Einhaltung gemeinschaftsrechtlicher, materieller Rechte, nicht aber auf die Prüfung von im nationalen Recht normierter Individualrechte erstrecken kann.