§ 277 Abs 1 StGB; § 12 StGB; § 15 Abs 2 StGB
Der OGH erörtert, dass nur die Zusage zur unmittelbaren Mitwirkung an der Tatausführung, nicht aber zur bloßen Leistung eines sonstigen Tatbeitrags ein verbrecherisches Komplott begründet.
OGH, 21.04.2005, 15 Os 36/05s