§ 7 GBRG
Eine Grundrechtsverletzung hat nicht zwingend die Aufhebung der Entscheidung zur Folge; sofern keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erfolgt, muss das Erstgericht erneut über die Haftfrage absprechen.
OGH, 21.04.2005, 15 Os 36/05s
§ 7 GBRG
Eine Grundrechtsverletzung hat nicht zwingend die Aufhebung der Entscheidung zur Folge; sofern keine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erfolgt, muss das Erstgericht erneut über die Haftfrage absprechen.
OGH, 21.04.2005, 15 Os 36/05s