§ 20 a Abs 2 Z 1 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 StPO; § 443 Abs 2 StPO; § 445 Abs 2 StPO
Der OGH führt aus, dass die Nichterörterung der Präventionsgründe nach § 20a Abs 2 Z 1 StGB bei Absehen von der Abschöpfung der Bereicherung die Nichtigkeit der Entscheidung begründet. Weiters prüft der OGH, wem bei Zurückweisung der Entscheidung zur Neubeurteilung der Voraussetzungen zum Unterbleiben der Abschöpfung der Bereicherung die Verhandlungsleitung zukommt.