§ 5 Abs 2 Z 2 GrEStG
Der VwGH erörtert, dass auch zivilrechtliche Belastungen der Liegenschaften, insbesondere solche mit einer langen Laufzeit, als dauernde Lasten qualifiziert werden können.
VwGH, 15.03.2001, 99/16/0312
§ 5 Abs 2 Z 2 GrEStG
Der VwGH erörtert, dass auch zivilrechtliche Belastungen der Liegenschaften, insbesondere solche mit einer langen Laufzeit, als dauernde Lasten qualifiziert werden können.
VwGH, 15.03.2001, 99/16/0312