§ 91 Abs 2 FinStrG
Der VwGH erörtert, dass die Einstellung des Finanzstrafverfahrens und die damit verbundene Freigabe beschlagnahmter Objekte die Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde vor dem VwGH gegen die Abweisung der Beschlagnahmeaufhebung begründet.
VwGH, 21.03.2001, 2000/16/0028