§ 159 Abs 5 Z 2 StGB; § 159 Abs 5 Z 3 StGB
Der OGH erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Mitwirkung an Risikogeschäften die Strafbarkeit wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen begründet. Weiters definiert er den Aufwandsbegriff des § 159 Abs 5 Z 3 StGB und prüft die Subsumierbarkeit von Darlehenskosten sowie einer Projektbeteiligung unter dieses Tatbestandselement.