§ 159 Abs 5 Z 4 StGB; § 159 Abs 5 Z 5 StGB; § 222 Abs 1 HGB
Der OGH erörtert, dass trotz gesetzeskonformer Gestaltung eines Jahresabschlusses Strafbarkeit wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen vorliegen kann, wenn die nötigen Schlussfolgerungen daraus nicht gezogen und indizierte Geschäftshandlungen nicht vorgenommen werden.