§ 290 Abs 1 StPO; § 295 Abs 1 StPO
Der OGH erörtert, dass keine Bindungswirkung an die vom Erstgericht zugrundegelegte Strafbestimmung bei Prüfung der Berufung besteht, wenn der OGH eine falsche rechtliche Qualifikation nicht amtswegig behandelte.
OGH 07.04.2004, 13 Os 21/04